Unsere Abteilung Technik Hänge- und Paragleiter
ist zuständig für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die:
Beurkundung
der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter
(§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
– ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte
Hänge- und Paragleiter (§ 4 der
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005)
Nachprüfung
von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von
kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),
Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen
Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerken-nung (§§ 18 Abs. 2
und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß
§ 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im
Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter
Bewilligung
von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für
motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren
Instandhaltungsbetriebshandbücher und
Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung
und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsan-weisungen gemäß § 76 ZLLV
2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde
gemäß § 79 ZLLV 2010 für Hänge- und Paragleiter sowie
motorisierte Hänge- und Paragleiter
gemäß Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 145/2010
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