letzte Änderung am: 02.02.2012

 

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ÖAeC - FAA

Willkommen auf der offiziellen Homepage 

der Sparte

Technik   Hänge- und Paragleiter

 

 

                          

         

                          

                        

   

        

             

                                                                        letzte Aktualisierung am:   02.02.2012

                                                      

                                                                                                                

 

  Der Leiter Technik Hänge- Paragleiter informiert                                

 
 

 

02.02.2012

Aviso

Voraussichtlicher Termin des  des "ARGE mot.HG/PG Frühjahrestreffen 2012"

28.04.  -  01.05. 2012

Ort: Flugplatz in unmittelbarer Adria - Strandnähe.

 

 23.12.2011

Tandemhaftpflichtversicherung

AIR&MORE setzt  bei Tandemhaftpflichtversichrung  noch eines drauf.                                                                           Prämie für private Flüge Euro 134,31.  Motorisierte Hängegleiter und motorisierte Paragleiter    mit eingeschlossen -  und vieles mehr.           Angebot hier klicken.

 

 12.12.2011

Luftfahrthaftpflichtversicherung - Versicherungsangebot

In Kooperation mit dem Österreichischen Aeroclub ( ÖAeC)  wurde eine Luftfahrthaftpflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter,  motorisierte Hängegleiter und motorisierte Paragleiter, wie auch für Fallschirmspringer mit der AIR&MORE Versicherungsagentur für Flugsport Schweygerstraße 9, A-6060 Hall in Tirol, Mag. Johannes Fischler u.  Dominique Niederkofler mit einer Jahresprämie von  Euro 30,-  mit den gesetzlichen Deckungssummen ausverhandelt.  Risikoträger ist die:  R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich.     

Standardmäßig beträgt die Versicherungssumme  1,5 Mio. für Personen und Sachschäden und das wie schon vorgangs erwähnt zu einer Jahresprämie von EUR 30,-.

Auf Wunsch kann jeder Pilot eine erhöhte Versicherungssumme von EUR  3  Mio. zu einer Jahresprämie von EUR 38,85 beantragen. 

Antragsflyer und andere Informationen hier klicken  

Siehe auch unter den Link  "Versicherungen"

 

 12.12.2011

Tolle Werbung für unseren Flugsport. Titelseite der Dezemberausgabe der Zeitschrift "IPA" (International Police Association).  Titelseite  hier  klicken.

05.12.2011

SKYOUT - das Flugsportmagazin für Hänge- und Paragleiter  
Für Aero-Club Mitglieder der Sektion Hänge- und Paragleiten ist das Flugsportmagazin auch 2012 wieder kostenlos! Jetzt für kurze Zeit Ausgabe 3 der SKYOUT gratis downloaden unter www.skyout-online.com

 

27.11.2011

Zur Beachtung:

Werden Lärmmessungen von anerkannter Prüfstellen durchgeführt so ist darauf zu achten,  dass diese Messungen auch gemäß der  ZLZV 2005 geforderten gesetzlichen Normen entspricht.                                                                             Sogenannte  Boden- oder Standmessungen entsprechen nicht  den  Vorgaben der ZLZV 2005.

Unter anderem  sind zwei in Deutschland und auch von der LBA anerkannten Prüfstellen seit  jeher  in der Lage, das in Österreich geforderte Lärmmessverfahren nach der ZLZV 2005 durchzuführen. Diese werden dann seitens unserer Behörde anerkannt.

Also Piloten bei Kauf eines Systems darauf achten, dass der Händler, bzw. der Verkäufer die entsprechende Dokumentation nach der ZLZV 2005 vorweisen kann.

Siehe dazu auch unter:  Erlässe Verordnung , Lärmermittlungsverfahren - Auszug aus der ZLZV 2005

 

26.10.2011

Die Information vom 01.12.2010 nochmals zur Kenntnisnahme.

Bedenkt, dass die Missachtung der unter diesem Datum angeführten gesetzlichen Vorgaben unter anderem  im  Falle eines  Unfalles   die eigene  Existenz oder die der Familie kosten könnte.

Unter 01.12.2010 nachlesen, oder hier klicken.

 

16.10.2011

Jugendförderung €150,--  
Auch 2011 gibt es wieder die Jugendförderung für ÖAeC-Mitglieder bis zum 19. Lebensjahr für die Ausstellung eines Segelflug- oder Fallschirmspringerscheines, sowie einer Hänge- & Paragleiterberechtigung.

 

16.10.2011

Komponententausch, z.B. Antriebseinheit,  ist bei zugelassenen mot. Hänge-/Paragleiter ohne weiteres möglich.         Ansuchen stellen und alles weitere wird im Rahmen der Vorgaben erledigt. OE-6 .... Kennzeichen bleibt dabei gleich.

 

13.10.2011

Bilder vom mot. HG/PG Herbsttreffen 2011  "online" (Bildergalerie) oder einfach  hier  klicken.

 

10.10.2011

Herbsttreffen 2011

Herrliches windstilles, niederschlagfreies  Flugwetter an beiden Tagen, keinerlei Störungen oder Unfälle.  Der Flugplatz war alleinig für uns reserviert.                                                                                                                                           "Nonstop"  sehenswerte Tiefflüge und  Akrobatik im Flugplatzbereich. Ausgedehnte Flüge bis zum angrenzenden Flugplatz nach Slowenien, Koralpe,  standen an der Tagesordnung.

Die letzten Neuigkeiten wurde den Piloten von den anwesenden Behördenorganen des  ÖAeC-FAA mitgeteilt, wie auch andere Gegebenheiten klar gestellt.

Ein herzliches "Dankeschön" an Klaus Nössler der Flugschule "Skyvalley" welcher im Zusammenwirken mit Bruno Girstmayr dieses Treffen organisiert hat. Auf die Frage hinsichtlich der "Dichte" der Flugbewegungen und der Gelassenheit seiner Person und der anwesenden Piloten der Großfliegerei   gab mir Klaus zu verstehen, dass auch die meisten Piloten des St.Mareiner Flugplatzes auch Para- oder Hängegleiterpiloten seinen und dies daher nichts Außergewöhnliches darstelle.  Es sei dies eben noch die freie Fliegerei mit der Begeisterung der Piloten. Dem ist wohl nichts mehr hinzuzufügen.

Bilder werden demnächst online gestellt.  

Vorweg einmal ein Film von Andreas STOIFL vom Herbsttreffen 2011. Ein "Danke" an Andreas.

https://picasaweb.google.com/takeoffshop/Wolfsberg_Oktober#5661585928315436130

 

28.09.2011

Viele Piloten fragen sich, warum soll ich Mitglied beim Österreichischen Aeroclub  (ÖAeC)  werden und was geschieht  mit dem Mitgliedsbeitrag? Über das "WARUM"  siehe unter dem Datum 25.05.2011.  

Ewald KALTENHOFER, ÖAeC Landessektionsleiter HG/PG LV Kärnten  klärt in der letzten Ausgabe des Flugsportmagazins "SKYOUT" Ausgabe 3/2011, Seite 18, über die Mitgliedschaft beim ÖAeC und Verwendung der Mitgliedsbeiträge auf. Die Seite ist auch  h i e r  abrufbar.

Es kann nicht oft genug gesagt werden, der ÖAeC ist unsere einzige Interessensvertretung.

 Das Flugsportmagazin "SKYOUT " ist auch online unter  http://www.skyout-online.com erreichbar.

 

  24.09.2011

Liebe Piloten, es ist wieder soweit. Das Herbsttreffen der ARGE mot.HG/PG findet am 08. und 09. Oktober 2011 am Flugplatz "St.Marein" (Wolfsberg in Kärnten) statt.

Unser Team Technik mot. HG/PG, wie auch ich, stehen für Fragen, Vorschläge und Anregungen zur Verfügung. Ich werde euch auch die letzten Neuigkeiten präsentieren.

Falls eine Nachprüfung gemäß § 69 ZLLV 2010, oder eine "Erstmalig Genehmigung" gemäß § 68 ZLLV  2010 , heransteht  besteht die Möglichkeit, dies beim Treffen abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist aber der rechtzeitige Antrag für die betreffende Prüfung an das Sekretariat Technik-Hänge- und Paragleiter.

Es besteht auch wie in der Vergangenheit auch die Möglichkeit, Scheinverlängerungen durchzuführen.

Ausschreibung   hier    klicken.

 

 

16.09.2011

Tausch eines Para- oder Hängegleiters bei einem registrierten mot. Systems:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung BMVIT - IV/L3 (Flugbetrieb, Technik, Luftverkehrswirtschaft und Security) nimmt Bezug auf den von  mir  übermittelten internen Entwurf einer temporären Revision betreffend "Tausch von Komponenten" bei einem mot. Hänge- oder Paragleitersystem.

Nach juristischer Klärung wurde mir mitgeteilt, dass das Tragwerk (Hänge- oder Paragleiter) eines motorisierten Systems nicht als Komponente angesehen werden kann, da es sich hiebei um den Hauptbestandteil des Luftfahrzeuges  handelt, an dem auch das Kennzeichen angebracht ist.

 Kurz gesagt,  wenn bei einem angemeldeten mot. Hänge- oder Paragleiter das Tragwerk gewechselt wird, ist eine Abmeldung und eine Neuanmeldung gemäß § 68 ZLLV 2010 ("Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit") vorzunehmen.

23.08.2011

 Der Flugsportverein Peuerbach veranstaltet auch heuer wieder ein Fly In am 10. September 2011.   Die vereinseigene  Landewiese ist für diese Veranstaltung auch wiederum für Gastpiloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern genehmigt. Mitfluggelegenheit gibt es wieder mit doppelsitzigen UL-Trikes.  

 Veranstaltungsinformation hier klicken. 

 15.08.2011

Betreffend Start- und Landeplätze ist unser ehrenamtlicher Mitarbeiter Richard Wagner zuständig und auch seitens des ÖAeC  mit den entsprechenden Legimitationen ausgestattet. Richard ist unter der TelNr.: 0664/8476009   erreichbar.

 

 26.07.2011

Aviso: Das  schon legendäre ARGE  mot. HG/PG Treffen findet voraussichtlich am Wochenende                                    08. - 09.Oktober 2011 statt.

Ausschreibung erfolgt zeitgerecht.

 

16.07.2011

Sämtliche Anmeldungen, Nachprüfungen, Lärmmessaufgaben und weitere uns übertragenen behördlichen Aufgaben verlaufen problemlos und ohne jegliche nennenswerten  Beanstandungen, Beschwerden oder Einsprüche.

Resümee:  Die ZLLV 2010  ist ein Meilenstein für unsere Luftsportart Hänge- und Paragleiter/ motorisierte Hänge- und Paragleiter.

Weitere Vereinfachungen sind im "Laufen" und werden zur gegebener Zeit verlautbart.

Vor diesem Hintergrund wünsche ich " Allen" einen schönen Urlaub und natürlich schöne unfallfreie Flüge.

 

 25.05.2011

Zur Information     "Flugsportmagazin SKYOUT"

Das Flugsportmagazin "SKYOUT"  welches sich zum Ziel gesetzt hat  unseren Sport in all seiner Schönheit  darzustellen, zu bewerben und dies zu  veröffentlichen ist auch online unter  http://www.skyout-online.com erreichbar.

Ein Interview mit Ewald Kaltenhofer ist auf Seite 27  in dem   Flugsportmagazin   abgedruckt, oder auch  hier abrufbar.   Dieses Interview soll auch zum Nachdenken anregen.

Wir brauchen eben um uns die Freiheit zu erhalten eine starke Interessensvertretung wie sie der  österreichische Aero-Club darstellt und eine starke Lobby. Dies muss im Interesse eines jeden Piloten sein, wie auch Ewald Kaltenhofer in dem Interview klarstellt. Darum unterstützt uns mit eurer Mitgliedschaft beim ÖAeC.

Ich kann es nicht oft genug wiederholen "nur gemeinsam sind wir stark!"

 

Frühjahrestreffen der mot. HG/PG

Das Frühjahrestreffen 2011 vom 06. - 08.05.2011 der mot. HG/PG war ein unvergessenes Erlebnis mit einer noch nie dagewesenen Teilnehmerzahl.                                                                                                                                                         Wunderschönes Wetter, super Stimmung und Eindrücke der Flüge über das Meer, dem Strand entlang und über die Lagunen. Diese Erlebnisse wird man so schnell nicht vergessen. 

 Auf den Punkt brachte es mein Stellvertreter Andreas als er in die Runde blickte und dann zu mir  sagte:                     "Wenn man dies hier alles sieht, die Begeisterung und Kameradschaft spürt,  bestärkt es uns Funktionäre  an der Sache zu arbeiten und die freiwillig geleisteten Zeitaufwendungen zu vergessen".

               

11.03.2011

 Transponder                                                                  

Mit der LVR-Novelle 2011, die am 10.03.2011 in Kraft getreten ist  wurde eindeutig festgestellt, dass  ein Mitführen von einem  Transponder für Hänge- und Paragleiter, sowie für mot. Hänge und Paragleiter nicht gesetzlich vorgeschrieben wird.

 In § 3 Abs 9 wird die Ausnahme unserer Luftsportart eindeutig formuliert:

 "Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern."

Die gesamte Novelle gibt es hier zum Nachlesen.

 

23.02.2011

Die Größe, Form und Anordnung der OE-6..... Nummern sind in der ZLLV 2010 ab § 11 nachzulesen.

 ZLLV 2010 hier klicken.

Die Nummern  können auch unter anderem über meinen Stellvertreter Andreas Stoifl bezogen werden.

Eine kleine Anmerkung noch:

Zulassungen, Nachprüfungen und sonstige  durch das BMVIT  dem ÖAeC-FAA  "Technik Hänge- und Paragleiter"  übertragenen  Aufgaben laufen ohne nennenswerte Probleme - könnte nicht besser gehen. 

Gibt es dennoch Fragen oder Anregungen, scheut euch nicht unser Team zu kontaktieren. Kontakte hier klicken oder   hier nachlesen

 

25.01.2011

Ein weiteres Service unseres Teams zur Entscheidungshilfe bei einer eventuellen  Anschaffung eines mot. Hänge- oder Paragleitersystems:

In einer Excel-Liste werden die mot. Kombinationen angeführt, bei denen bereits die Bestätigung des Herstellers nach § 68 ZLLV 2010  im Sekretariat mot. HG/PG  vorliegt.   Hier ersichtlich.

Bei bereits zugelassenen Systemen  nach § 68 ZLLV 2011 ist dies ja schon der Fall. Hier  ersichtlich.

 

29.12.2010

Rückblick - Gegenwart und Vorschau    hier  klicken

 

01.12.2010

 Information auf Grund von Anfragen betreffend Gebrauch eines mot. Hänge- oder Paragleiters in Österreich

 

Der Gebrauch, also Fliegen mit einem motorisierten Hänge- oder Paragleiter in Österreich ist nur zulässig, wenn diese entweder in Österreich gemäß § 66 ZLLV 2010 registriert (OE-6...) und gemäß § 68 ZLLV 2010 eine erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit durch die Behörde ÖAeC-FAA durchgeführt wurde, oder eine Anerkennung gemäß         § 18  LFG  behördlicherseits (ÖAeC-FAA)  vorliegt.

Eine Zulassung z.B. in Deutschland, auch wenn diese Zulassung als mot.Hänge- oder Paragleiter   tituliert wird, berechtigt nicht zum Fliegen unter dem Anwendungsbereich "motorisierte Hänge und Paragleiter"  gemäß den Arten von Luftfahrzeugen nach § 4, Abs. 1 Z e und f  ZLLV 2010.

 

Fazit:   Nur die erstmalige Genehmigung nach § 68 ZLLV, oder eine Anerkennung durch die Behörde ÖAeC-FAA  gemäß § 18 LFG  ist für mot. Hänge- und Paragleiter relevant, bzw. gesetzmäßig in Ordnung.

Die nur für mot. Hänge- und Paragleiter zugelassenen Start und Landeplätze   dürfen demnach auch nur von solchen Luftfahrzeugen benützt werden.

 

 

 

04.11.2010

Die Liste der bereits zugelassenen Systeme ist unter "Technischer Bereich" "zugelassene Systeme" ersichtlich, oder einfach hier klicken. 

 

Hat der Luftfahrzeughalter so ein in der Liste angeführtes System gekauft und will dieses anmelden, so sind von ihm nur dem Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiter  sft@aeroclub.at

 

ein Ansuchen um Zuteilung eines Kennzeichens 

ein Ansuchen der erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit  -  hier  klicken

ein Ansuchen um Ausstellung eines Lärmzeugnisses -  hier  klicken  und eine 

Versicherungsbestätigung       vorzulegen.

 

Alle anderen Dokumente liegen bereits im Sekretariat auf und brauchen nicht nochmals vorgelegt werden.

Also - einfacher geht es wirklich nicht mehr.

Die Ansuchen sind unter "Antragsformulare" zu downloaden oder einfach hier klicken

Also bei Kauf eines Systems auch einen Blick auf  die Liste werfen und dies auch ev. in die Kaufentscheidung einbeziehen.

Falls es dazu noch Fragen gibt, steht das "Team" des ÖAeC-FAA jederzeit mit "Rat und Tat" zur Verfügung.

 

 

29.10.2010

Prüfungen nach § 68 ZLLV 2010 (Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit) und

Prüfungen nach § 69 ZLLV 2010 (Nachprüfungen)

 

Wie bereits schon bekannt sein dürfte, können die Halter von mot. Hänge- oder Paragleiter einen Prüfer aus der Liste der vom ÖAEC-FAA geschulten und eingesetzten und in weiterer Folge vom BMVIT genehmigten Prüfer vorgeschlagen werden. Die Liste ist unter dem Link  "Technischer Bereich / Liste Prüfer" ersichtlich oder gleich  hier klicken. 

Falls es keine Widersprüche des Vorschlages gibt, wird der vorgeschlagene Prüfer über das Sekretariat Technik-Hänge- und Paragleiter mit der Prüfung beauftragt. Der Prüfer setzt sicht dann mit dem Antragssteller in Verbindung.

 

14.10.2010

Wurde ein System nach § 68 ZLLV 2010 (Erstmalige  Feststellung der Lufttüchtigkeit) bereits genehmigt,  braucht für ein weiteres gleichartiges System keine Bestätigung der Herstellers durch den Luftfahrzeughalter mehr vorgelegt werden (liegt dieses ja bereits in der Datenbank im Sekretariat auf).

Weiters wird auch die Bestätigung des Hersteller dass das Stück dem Muster entspricht nicht mehr benötigt, da dies in der ZLLV 2010 für unsere Luftsportart nicht mehr vorkommt.

Weiters braucht kein Ansuchen auf Genehmigung des Instandhaltungsprogramms gestellt werden, da dies in der ZLLV 2010 für unsere Luftsportart nicht mehr vorkommt. Allein die Betriebsanleitung in welcher die Instandhaltung ja angeführt ist, muss vorgelegt werden, bzw. vorliegen.

Also wenn schon eine Zulassung eines Systems vorliegt:

Ansuchen des Kennzeichens über den Zuständigkeitsbereich der Registerführung sft@aeroclub.at                                  Versicherung abschließen                                                                                                                                                          Antrag nach § 68ZLLV 2010 an das Sekretariat stellen sft@aeroclub.at                                                                           Antrag um Ausstellung eines Lärmzeugnisses stellen.

Das wars - alles weitere wird vom Sekretariat und vom Prüfer aus koordiniert und erledigt. 

Falls ein Hersteller für sein Produkt in Verbindung mit dem Tragwerk oder Antriebseinheit die Bestätigung nach § 68 ZLLV 2010 nicht ausstellt, so spricht dies meiner Meinung ja für sich.

Aber nur so viel, es gibt bereits sehr viele Herstellerbestätigungen verschiedenster Systeme und Zusammenstellungen und man kann sich daher  beim bevorstehendem Kauf dies als Entscheidungshilfe  heranziehen.

Welche Systeme schon eine "Erstmalige Feststellung der Lufttüchigkeit" haben, werden in Kürze in dieser Homepage unter "Technischer Bereich" als Orientierungshilfe für eine etwaige Anschaffung, bzw. Kauf eines  mot. HG, oder mot. PG  veröffentlicht.

 

09.10.2010

Bericht der vorletzten Ausgabe  der "skyrevue". Auf blaue Schrift klicken   Dokumente/IMG.pdf. Siehe dazu auch die Anmerkungen unten vom "05.10.2010" fette Schrift.

05.10.2010

Liebe Piloten, bitte darauf achten, dass die im Betriebshandbuch festgelegten Instandhaltungsanweisungen, wie z.B. Prüfung der Riemenspannung, Kontrolle des Kerzenbildes usw. aufgezeichnet werden müssen. Dies dient sowohl zur eigenen Nachweisführung bei einer ev. Störung wie auch zur Vorlage bei der Nachprüfung.

Betreffend ZLLV 2010 sei gesagt, dass unsere Sache prima angelaufen ist. Die Anfangsprobleme sind beseitigt, bzw. wurden diese durch die Rechtsabteilungen (BMVIT) zu unseren Gunsten so weit als möglich abgehandelt.

Die Neuzulassungen nach § 68 ZLLV 2010 sind gegenüber seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben ein "Klacks".

Natürlich wird seitens des ÖAeC im Hintergrund    an den eingeschlagenen Weg der Entbürokratisierung  weitergearbeitet. Mein Ziel ist seit jeher, unsere Sportart so einfach wie möglich zu gestalten und die Agenden und die Verantwortlichkeit in die Hände der verantwortlichen Erzeuger und Piloten zu geben. Dazu sei natürlich ergänzend gesagt, dass dies in ordnungsgemäßen Bahnen ablaufen muss und es daher gesetzliche Vorgaben gibt. Es sind verschiedene Aspekte und Richtlinien, wie auch politische Gegebenheiten zu beachten, welches das "Miteinander"    bzw. die Akzeptanz der sog. " Nichtflieger" möglich macht.

 

31.08.2010

Sämtliche Anmeldeformulare wurden auf den neuesten Stand gebracht und sind auf dem Computer ausfüllbar,

hier klicken

Diese sind ebenso auf  www.aeroclub.at  im jeweiligen  Downloadbereich abrufbar.
 

09.08.2010

Nochmals zur Information!

Alle Bescheide und Beurkundungen , die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005) erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmung der §§ 45 und 61 weiterhin gemäß ZLLV § 82 (Übergansbestimmungen ) ihre Gültigkeit. D.h. bestehende Zulassungen nach  der ZLLV 2005 behalten   ihre Gültigkeit auch dann,  wenn diese Systeme den Halter wechseln.

28.07.2010

Auf vielseitigem Wunsch der Bericht der letzten Ausgabe  der "skyrevue". Auf blaue Schrift klicken.     Dokumente/IMG.pdf.

Ergänzend möchte ich hier auch namentlich den Stellvertreter des ÖAeC - Präsidenten, Herrn

Josef KUCHLING   anführen, welcher auch sehr wohlwollend unseren Bestrebungen gegenüberstand, diesbezügliche Verhandlungen und Gespräche sowohl im ÖAeC, wie auch im Ministerium mit den Bearbeitern führte.

 

 

01.07.2010

Information

Wurde bereits bei einem System  nach der ZLLV 2010 die erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit durchgeführt, so braucht man für folgende gleiche Systeme keine Herstellerbestätigung mehr beibringen. Auch das Lärmermittlungsverfahren entfällt.

Es wird im Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiten eine sog. Ursprungsakt eines Systems angelegt und wen nötig aus diesem Akt heraus die erforderlichen Bescheinigungen für nachfolgende erstmalige Feststellungen der Lufttüchtigkeit gleicher Systeme herangezogen.  Einfach wie schon öfters angeführt ist die ZLLV 2010 ist ein Meilenstein unserer Luftsportart   Hier klicken.

Nochmals zur Information: Gemäß § 82 ZLLV 2010 behalten alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß Zivilluftfahrzeug-  und Geräteverordnung 2005, BGBL. II  Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren unbeschadet den Bestimmungen der §§ 45 und 61 der ZLLV 2010 ihre Gültigkeit.

Natürlich gibt es gerade in der Anfangszeit einige Problemfälle. Alte "No-Name" Geräte, wie auch uralte Tragwerke die oft nur Prototypen sind und die wirklich nur von Insidern geflogen werden können. Es wird jetzt natürlich durch den Wegfall der Musterprüfungen versucht, solche Systeme anzumelden. Natürlich gibt es hier auch einen Punkt wo gesagt werden muss, dass solche nicht mehr den Normen und den Vorgaben entsprechende Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge nicht mehr zugelassen werden können und dürfen.

Gerade unsere Luftsportart hat in den letzten Jahrzehnt eine sehr rasante positive Entwicklung in technischer Hinsicht durchgemacht. Diese positive Entwicklung ist sicherlich den Herstellern zuzuschreiben die nichts unversucht ließen die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sicherer zu machen. Nur mehr selten gibt es Unfälle, die auf technische Gebrechen zurückzuführen sind.

Daher haben sog. "Krücken" die keine Herstellerbestätigung mehr erhalten keinen Anspruch mehr auf eine Zulassung.

Jetzt steht der Pilot im Vordergrund der es in seiner Hand hat,  sein Luftfahrzeuge   nach den gegebenen Umständen und Können zu benützen um damit sicher am Luftverkehr teilnehmen zu können.

In diesem Sinne W.St.

 

 

 

12.06.2010

Liebe Piloten zur  Beachtung:

Bei Kauf eines Systems  unbedingt darauf achten, dass einer der Hersteller (Antriebseinheit-  oder Tragwerkhersteller) die Bestätigung nach § 68 Abs 1 Ziff 1 ausstellt, die dann unter anderem bei der "Erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit" gemäß § 68 ZLLV 2010 bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch die Behörde mit vorgelegt werden muss.

 Weigert (n) sich der (die)  Hersteller die Verantwortung für die selbst erzeugten Produkte gemäß § 68 ZLLV 2010 zu bestätigen, bzw.  zu übernehmen, spricht dies ja für sich und es ist ratsam, sich für ein anderes System zu entscheiden, bei dem einer der Hersteller  für sein Produkt in Kombination die Verantwortung übernimmt.

Wurde bereits ein System nach der ZLLV 2010  zugelassen, so braucht nicht immer wieder die Herstellerbestätigung beigebracht werden, sofern es sich um das baugleiche Luftfahrzeug mit all seinen baugleichen Ausrüstungen handelt.

Damit ihr euch dann orientieren könnt welche Systeme ohne Probleme zugelassen werden können, wird jeweils nach erfolgter Zulassung  die Kombination in geeigneter Weise in dieser Homepage, wie auch auf der Haupthomepage des ÖAeC veröffentlicht. Andere geeignete breitflächige Veröffentlichungen,  auch im benachbarten Ausland,  sind ebenfalls geplant.

Bestehende Zulassungen behalten ihre Gültigkeit, dies auch bei einem ev. Verkauf.

 

09.06.2010

Bitte um Beachtung:

Aufgrund der Übersichtlichkeit und Vereinfachung wurde das Formular der Herstellerbestätigung geändert.  

04.06.2010

Eine sehr nützliche Anmeldehilfe von meinem Stellvertreter Andreas Stoifl.     

 

Hier klicken

 

03.06.2010

 Um nicht in Vergessenheit zu geraten   hier klicken

03.06.2010

Liebe Piloten, beim Kauf eines Systems unbedingt darauf achten, dass die höchstzulässige Leermasse von 120 kg, einschließlich Rettungsgerät und Gurtzeug, gemäß § 4 Abs 1 Ziff e und f  ZLLV 2010 keinesfalls überschritten wird. Die Angaben in den dazugehörigen Betriebshandbüchern zum tatsächlichen Gewicht stimmen oft nicht überein. Bei Überschreiten der tatsächlichen Höchstgewichtsgrenze kann eine Zulassung als mot. Hängegleiter, mot.  Paragleiter nicht erfolgen

weiters

wie die Firmenbezeichnung   der Antriebseinheiten, oder Tragwerke  auch heißen mögen, spielt bei der Zulassung keine Rolle. Jedoch muss die geforderte   Betriebsart des Hänge- oder Paragleiters gemäß der schon oben zitierten Gesetzesstelle voll erfüllt werden.  

Falls es Fragen dazu, oder allgemeine Fragen zur ZLLV 2010 gibt, steht unser Team mit  Rat und Tat zur Seite.

26.05.2010

Ich möchte mich, wie auch im Namen des "Team ZLLV 2009/2010" und auch für alle die im Hintergrund mitgearbeitet haben,  für die zahlreich eingegangenen Schreiben und Glückwünsche bedanken. Durch die Fülle ist es mir nicht möglich, diese allesamt zu beantworten. Jedenfalls auf diesem Wege einen herzlichen "Dank".

20.05.2010

 Die neuen Vordrucke sind bereits unter "Antragsformulare" abrufbar.

 

20.05.2010

Schreiben des ÖAeC-FAA, Technik HG/PG, ergangen am 19.05.2010 im Email-Wege an die Piloten, Obmänner, Entwickler/Erzeuger, Instandhaltungsbetreiber und Händler der Luftsportarte HG/PG und mot. HG/PG zur Kenntnisnahme.

      Hier klicken

 

 1 9.05.2010

 Z L L V   2 0 10 

                                                                 Es ist geschafft.

                                     Die ZLLV 2010 tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft

Zuerst möchte ich mich bei allen jenen bedanken, die bei der Erstellung, Ausarbeitung und Verwirklichung der  ZLLV 2010 mitgewirkt haben.

In erster Linie bei dem Präsidenten des ÖAeC Herrn Alois Roppert, bei dem ich schon bei der Verwirklichung der Legalisierung der motorisierten Hänge- und Paragleiter, später dann bei der Über-nahme der motorlosen Hänge- und Paragleiter,  für der für mich bei der Vollziehung der ZLLV 2005 im Rahmen der uns übertragenen Zuständigkeiten großen behördlichen Aufwand immer wieder hinweisend,  ein offenes Ohr gefunden habe.

Mein Dank gebührt natürlich auch der ÖAeC Arbeitsgruppe  (DI Münzer, Dr. Schmautzer, Dr. Flatz und meine Person) welche die Grundgedanken der Entbürokratisierung  zu Papier brachten und schlussendlich dies nach mehreren Verhandlungen im BMVIT Wirklichkeit werden ließen.

Dank auch dem Verkehrsministerium, dessen Mitarbeitern für die Bereitschaft, diese Rechtsmaterie erneut zu überarbeiten, sehr positiv gegenüber standen. Hier auch mein Danke  an diese Personen  für das Verständnis meines oft sehr emotionalen Vorgehens bei den Besprechungen und Eingaben, die aber auch schlussendlich das Verständnis einer Abänderung der gesetzlichen Vorgaben mit sich brachte.

Die ZLLV 2010 bringt neben einigen andere Luftfahrzeugarten betreffenden Änderungen, vor allem für die Verwendung  von Hänge- und Paragleiter, mot. Hänge- und Paragleiter,  in Österreich neue und unbürokratische Regelungen.

Für  alle nicht motorisierten Hänge- und Paragleiter entfallen alle behördlichen Verfahren und auch die damit zusammenhängenden Kostenbelastungen der Nutzer. Es gibt in Hinkunft  weder eine Musterzulassung noch eine Stück- oder Nachprüfung.

Die Voraussetzung für die Verwendung im Flug bei motorlosen Hänge- und Paragleiter ist lediglich eine vom Hersteller auszustellende Bestätigung, dass sein Produkt nach dem aktuellen Stand der Technik hergestellt wurde und die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Es ist dann Sache des Halters, die Luft-tüchtigkeit seines Luftfahrzeugs anhand des Betriebs- und Wartungshandbuches, das ebenfalls der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, aufrechtzuerhalten. Damit erfolgt eine vollständige Entbürokrati-sierung dieses Bereiches.

 Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist die vom ÖAeC ebenfalls angestrebte Entlastung (noch) nicht vollständig gelungen.  Es entfallen zwar auch hier die bisher vorgeschriebenen Musterzulassungen.       Es ist  jedoch vor der ersten lnbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren   weiter-hin eine behördliche  Überprüfung dieser Luftfahrzeuge erforderlich.  

Bestehen bleibt auch das Lärmermittlungsverfahren,  die Kennzeichnung wie auch die Eintragung in das Luftfahrzeugregister.

Diese Novelle, ZLLV 2010,  stellt einen wesentlichen Meilenstein, für mich beinahe ein Jahrhunderte-ereignis,  im Rahmen der auch in Hinkunft weiterlaufenden Bemühungen des ÖAeC dar, den Luftsport von allen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der heutigen Zeit nicht unbedingt entsprechend   nötigen gesetzlichen Auflagen zu befreien.

Die betroffenen Luftfahrzeughalter werden nicht nur finanziell entlastet. Vielmehr wird damit auch der sehr hohe Aufwand bei der Vollziehung der gesetzlichen Auflagen  der Vergangenheit angehören.

Jedem, ob Pilot, Entwickler, Erzeuger, Betriebe,  wird die Verantwortung des ordnungsgemäßen Gebrauches, der Wartung und Einhaltung der Fristen,  der ordnungsgemäßen Erzeugung, der Aufrecht-erhaltung der Lufttüchtigkeit der uns betreffenden Luftfahrzeuge in den jeweiligen Selbstverantwortungsbereich übergeben, wobei die Behörde nur mehr in einigen wenigen Bereichen behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat.

Die noch notwendigen Formulare für die noch übrig gebliebenen behördlichen Aufgaben im Bereich der mot. HG/PG sind in dieser Homepage bereits  abrufbar.

Zum Abschluss möchte ich   noch einige Gedanken anbringen:

Ein solches Vorhaben (ZLLV 2010)  war nur mit der starken Vereinigung des ÖAeC möglich. Das Team "ÖAeC-ZLLV 2009/2010"  bestand aus exzellenten Fachpersonen, Kennern  und Spezialisten je seines Arbeitsgebietes.

Was vor allem aber auch wichtig war, war die Akzeptanz dieser Personen betreffend  fachlicher wie auch  im diplomatischem Verhandlungsvorgehen gegenüber den Bearbeitern im Ministerium.   Nur so sind große Vorhaben zu bewerkstelligen und nicht anders.

Darum:

Stärkt den ÖAeC mit Eurer Mitgliedschaft. Bedenkt, nur eine starke Vereinigung kann etwas bewegen, wie auch in diesem Falle die Verwirklichung der ZLLV 2010, das ja wirklich ein Meilenstein (Jahrhunderteereignis) unserer schönen Luftsportart ist.

Große Vorhaben stehen noch an, bzw. sind in Bearbeitung, die wiederum zu Gute unserer Luftsportart zu "Tragen"  kommen.

Es liegt jetzt an uns allen,  mit dieser Errungenschaft welche die ZLLV 2010 für uns mitbringt, sorgfältig umzugehen, um nicht   durch Missbrauch, oder Besserwisserei wieder Auflagen heraufzubeschwören.

In diesem Sinne   Willibald Stocker