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02.02.2012
Aviso
Voraussichtlicher Termin des des "ARGE mot.HG/PG
Frühjahrestreffen 2012"
28.04. - 01.05. 2012
Ort: Flugplatz in unmittelbarer Adria - Strandnähe.
23.12.2011
Tandemhaftpflichtversicherung
AIR&MORE setzt
bei Tandemhaftpflichtversichrung noch eines drauf.
Prämie für private Flüge Euro 134,31.
Motorisierte
Hängegleiter und motorisierte Paragleiter
mit eingeschlossen - und vieles mehr.
Angebot hier klicken.
12.12.2011
Luftfahrthaftpflichtversicherung - Versicherungsangebot
In Kooperation mit dem
Österreichischen Aeroclub ( ÖAeC) wurde eine
Luftfahrthaftpflichtversicherung für Paragleiter,
Hängegleiter, motorisierte
Hängegleiter und motorisierte Paragleiter, wie auch
für Fallschirmspringer mit der
AIR&MORE
Versicherungsagentur für Flugsport
Schweygerstraße 9, A-6060 Hall in Tirol, Mag. Johannes Fischler
u.
Dominique Niederkofler mit einer Jahresprämie von
Euro 30,- mit den gesetzlichen Deckungssummen ausverhandelt.
Risikoträger ist die: R+V Allgemeine Versicherung AG,
Niederlassung Österreich.
Standardmäßig beträgt die Versicherungssumme 1,5
Mio. für
Personen und Sachschäden und das wie schon vorgangs erwähnt zu
einer Jahresprämie von EUR 30,-.
Auf Wunsch
kann jeder Pilot eine erhöhte Versicherungssumme von EUR 3
Mio. zu einer Jahresprämie von EUR 38,85 beantragen.
Antragsflyer und andere Informationen hier
klicken
Siehe auch
unter den Link
"Versicherungen"
12.12.2011
Tolle Werbung für unseren
Flugsport. Titelseite der Dezemberausgabe der Zeitschrift "IPA"
(International Police Association). Titelseite
hier
klicken.
05.12.2011
| SKYOUT - das
Flugsportmagazin für Hänge- und Paragleiter |
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| Für
Aero-Club Mitglieder der Sektion Hänge- und Paragleiten
ist das Flugsportmagazin auch 2012 wieder kostenlos!
Jetzt für kurze Zeit Ausgabe 3 der SKYOUT gratis
downloaden unter
www.skyout-online.com |
27.11.2011
Zur Beachtung:
Werden Lärmmessungen von
anerkannter Prüfstellen durchgeführt so ist darauf zu achten,
dass diese Messungen auch gemäß der ZLZV 2005 geforderten
gesetzlichen Normen entspricht.
Sogenannte Boden- oder Standmessungen entsprechen nicht
den Vorgaben der ZLZV 2005.
Unter anderem sind zwei
in Deutschland und auch von der LBA anerkannten Prüfstellen seit
jeher in
der Lage, das in Österreich geforderte Lärmmessverfahren nach
der ZLZV 2005 durchzuführen. Diese werden dann seitens unserer
Behörde anerkannt.
Also Piloten bei Kauf eines
Systems darauf achten, dass der Händler, bzw. der Verkäufer die
entsprechende Dokumentation nach der ZLZV 2005 vorweisen kann.
Siehe dazu auch unter:
Erlässe
Verordnung ,
Lärmermittlungsverfahren - Auszug aus der ZLZV 2005
26.10.2011
Die Information vom
01.12.2010 nochmals zur
Kenntnisnahme.
Bedenkt, dass die Missachtung der unter diesem Datum angeführten
gesetzlichen Vorgaben unter anderem im Falle eines Unfalles die
eigene
Existenz oder die der Familie kosten könnte.
Unter
01.12.2010 nachlesen, oder
hier
klicken.
16.10.2011
| Jugendförderung
€150,-- |
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| Auch
2011 gibt es wieder die
Jugendförderung für ÖAeC-Mitglieder bis zum
19. Lebensjahr für die Ausstellung eines Segelflug- oder
Fallschirmspringerscheines, sowie einer Hänge- &
Paragleiterberechtigung. |
16.10.2011
Komponententausch, z.B.
Antriebseinheit, ist bei zugelassenen mot. Hänge-/Paragleiter
ohne weiteres möglich.
Ansuchen stellen und alles weitere wird im Rahmen der Vorgaben
erledigt. OE-6 .... Kennzeichen bleibt dabei gleich.
13.10.2011
Bilder vom mot. HG/PG
Herbsttreffen 2011 "online" (Bildergalerie) oder einfach
hier
klicken.
10.10.2011
Herbsttreffen 2011
Herrliches windstilles,
niederschlagfreies Flugwetter an beiden Tagen, keinerlei
Störungen oder Unfälle. Der Flugplatz war alleinig für uns
reserviert.
"Nonstop" sehenswerte Tiefflüge und Akrobatik im
Flugplatzbereich. Ausgedehnte Flüge bis zum angrenzenden
Flugplatz nach Slowenien, Koralpe, standen an der
Tagesordnung.
Die letzten Neuigkeiten
wurde den Piloten von den anwesenden Behördenorganen des ÖAeC-FAA mitgeteilt, wie auch andere Gegebenheiten klar
gestellt.
Ein herzliches "Dankeschön"
an Klaus Nössler der Flugschule "Skyvalley" welcher im
Zusammenwirken mit Bruno Girstmayr dieses Treffen organisiert
hat. Auf die Frage hinsichtlich der "Dichte" der Flugbewegungen und
der
Gelassenheit seiner Person und der anwesenden Piloten der
Großfliegerei gab mir Klaus zu verstehen, dass
auch die meisten Piloten des St.Mareiner Flugplatzes auch Para-
oder Hängegleiterpiloten seinen und dies daher nichts
Außergewöhnliches darstelle. Es sei dies eben noch die
freie Fliegerei mit der Begeisterung der Piloten. Dem ist wohl
nichts mehr hinzuzufügen.
Bilder werden demnächst
online gestellt.
Vorweg einmal ein Film von
Andreas STOIFL vom Herbsttreffen 2011. Ein "Danke" an Andreas.
https://picasaweb.google.com/takeoffshop/Wolfsberg_Oktober#5661585928315436130
28.09.2011
Viele Piloten fragen sich,
warum soll ich Mitglied beim Österreichischen Aeroclub (ÖAeC)
werden und was geschieht mit dem Mitgliedsbeitrag? Über
das "WARUM" siehe unter dem Datum 25.05.2011.
Ewald KALTENHOFER, ÖAeC
Landessektionsleiter HG/PG LV Kärnten klärt in der letzten Ausgabe
des Flugsportmagazins "SKYOUT" Ausgabe 3/2011, Seite 18, über
die Mitgliedschaft beim ÖAeC und Verwendung der
Mitgliedsbeiträge auf. Die Seite ist auch
h
i e r abrufbar.
Es kann nicht oft genug
gesagt werden, der ÖAeC ist unsere einzige
Interessensvertretung.
Das Flugsportmagazin "SKYOUT " ist auch online
unter
http://www.skyout-online.com
erreichbar.
24.09.2011
Liebe Piloten, es ist wieder
soweit. Das Herbsttreffen der ARGE mot.HG/PG findet am 08.
und 09. Oktober 2011 am Flugplatz "St.Marein" (Wolfsberg in
Kärnten) statt.
Unser Team Technik mot. HG/PG,
wie auch ich, stehen für Fragen, Vorschläge und Anregungen zur
Verfügung. Ich werde euch auch die letzten Neuigkeiten
präsentieren.
Falls eine Nachprüfung gemäß
§ 69 ZLLV 2010, oder eine "Erstmalig Genehmigung" gemäß § 68
ZLLV 2010 , heransteht besteht die Möglichkeit, dies
beim Treffen abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist aber der
rechtzeitige Antrag für die betreffende Prüfung an das
Sekretariat Technik-Hänge- und Paragleiter.
Es besteht auch wie in der
Vergangenheit auch die Möglichkeit, Scheinverlängerungen
durchzuführen.
Ausschreibung
hier
klicken.
16.09.2011
Tausch eines Para-
oder Hängegleiters bei einem registrierten mot. Systems:
Das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung BMVIT - IV/L3
(Flugbetrieb, Technik, Luftverkehrswirtschaft und Security)
nimmt Bezug auf den von mir übermittelten internen
Entwurf einer temporären Revision betreffend "Tausch von
Komponenten" bei einem mot. Hänge- oder Paragleitersystem.
Nach juristischer
Klärung wurde mir mitgeteilt, dass das Tragwerk (Hänge- oder
Paragleiter) eines motorisierten Systems nicht als Komponente
angesehen werden kann, da es sich hiebei um den Hauptbestandteil
des Luftfahrzeuges handelt, an dem auch das Kennzeichen
angebracht ist.
Kurz gesagt,
wenn bei einem angemeldeten mot. Hänge- oder Paragleiter das
Tragwerk gewechselt wird, ist eine Abmeldung und eine
Neuanmeldung gemäß § 68 ZLLV 2010 ("Erstmalige Feststellung der
Lufttüchtigkeit") vorzunehmen.
23.08.2011
Der
Flugsportverein Peuerbach veranstaltet auch heuer wieder ein
Fly In am 10. September 2011. Die
vereinseigene Landewiese ist für diese Veranstaltung auch
wiederum für Gastpiloten von motorisierten Hänge- und
Paragleitern genehmigt. Mitfluggelegenheit gibt es wieder mit
doppelsitzigen UL-Trikes.
Veranstaltungsinformation
hier klicken.
15.08.2011
Betreffend Start- und Landeplätze ist unser ehrenamtlicher
Mitarbeiter Richard Wagner zuständig und auch seitens des ÖAeC mit
den entsprechenden Legimitationen ausgestattet. Richard ist unter der TelNr.:
0664/8476009
erreichbar.

26.07.2011
Aviso: Das schon legendäre ARGE mot. HG/PG
Treffen findet voraussichtlich am Wochenende
08. - 09.Oktober 2011 statt.
Ausschreibung erfolgt zeitgerecht.
16.07.2011
Sämtliche Anmeldungen, Nachprüfungen, Lärmmessaufgaben und
weitere uns übertragenen behördlichen Aufgaben verlaufen problemlos und ohne
jegliche nennenswerten Beanstandungen, Beschwerden oder Einsprüche.
Resümee: Die ZLLV
2010 ist ein Meilenstein für unsere Luftsportart Hänge- und
Paragleiter/ motorisierte Hänge- und Paragleiter.
Weitere Vereinfachungen sind im "Laufen" und werden zur
gegebener Zeit verlautbart.
Vor diesem Hintergrund wünsche ich " Allen" einen schönen
Urlaub und natürlich schöne unfallfreie Flüge.
25.05.2011
Zur Information "Flugsportmagazin
SKYOUT"
Das Flugsportmagazin "SKYOUT" welches
sich zum Ziel gesetzt hat unseren Sport in all seiner Schönheit
darzustellen, zu bewerben und dies zu veröffentlichen ist auch online
unter
http://www.skyout-online.com
erreichbar.
Ein Interview mit Ewald Kaltenhofer ist auf Seite 27
in dem Flugsportmagazin abgedruckt, oder auch
hier abrufbar. Dieses Interview
soll auch zum Nachdenken anregen.
Wir brauchen eben um uns die Freiheit zu erhalten eine starke
Interessensvertretung wie sie der
österreichische Aero-Club darstellt und
eine starke Lobby. Dies muss im Interesse eines jeden Piloten sein, wie auch
Ewald Kaltenhofer in dem Interview klarstellt. Darum unterstützt uns mit eurer
Mitgliedschaft beim ÖAeC.
Ich kann es nicht oft genug wiederholen "nur gemeinsam sind wir stark!"
Frühjahrestreffen der mot. HG/PG
Das Frühjahrestreffen 2011 vom 06. - 08.05.2011 der mot. HG/PG war ein
unvergessenes Erlebnis mit einer noch nie dagewesenen Teilnehmerzahl.
Wunderschönes Wetter, super Stimmung und Eindrücke der Flüge über das Meer, dem
Strand entlang und über die Lagunen. Diese Erlebnisse wird man so schnell nicht
vergessen.
Auf den Punkt brachte es mein Stellvertreter Andreas als er
in die Runde blickte und dann zu mir sagte:
"Wenn man dies hier alles sieht, die Begeisterung und Kameradschaft spürt,
bestärkt es uns Funktionäre an der Sache zu arbeiten und die freiwillig
geleisteten Zeitaufwendungen zu vergessen".
11.03.2011
Transponder
Mit der LVR-Novelle 2011, die am 10.03.2011 in Kraft getreten ist wurde
eindeutig festgestellt, dass ein Mitführen von einem Transponder für
Hänge- und Paragleiter, sowie für mot. Hänge und
Paragleiter nicht gesetzlich vorgeschrieben wird.
In § 3 Abs 9 wird die Ausnahme unserer Luftsportart eindeutig formuliert:
"Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und
Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern."
Die gesamte Novelle gibt es
hier
zum
Nachlesen.
23.02.2011
Die Größe, Form und Anordnung der OE-6..... Nummern sind in der ZLLV 2010 ab §
11 nachzulesen.
ZLLV 2010 hier
klicken.
Die Nummern können auch unter anderem über meinen Stellvertreter Andreas
Stoifl bezogen werden.
Eine kleine Anmerkung noch:
Zulassungen, Nachprüfungen und sonstige durch das BMVIT dem ÖAeC-FAA
"Technik Hänge- und Paragleiter" übertragenen Aufgaben laufen ohne
nennenswerte Probleme - könnte nicht besser gehen.
Gibt es dennoch Fragen oder Anregungen, scheut euch nicht unser Team zu
kontaktieren. Kontakte
hier klicken
oder hier nachlesen
25.01.2011
Ein
weiteres Service unseres Teams zur Entscheidungshilfe bei einer
eventuellen Anschaffung eines mot. Hänge- oder
Paragleitersystems:
In einer Excel-Liste werden die mot. Kombinationen angeführt,
bei denen bereits die Bestätigung des Herstellers nach § 68 ZLLV
2010 im Sekretariat mot. HG/PG vorliegt.
Hier
ersichtlich.
Bei bereits zugelassenen Systemen nach § 68 ZLLV 2011 ist dies ja schon
der Fall.
Hier
ersichtlich.
29.12.2010
Rückblick - Gegenwart und Vorschau
hier
klicken
01.12.2010
Information auf Grund von Anfragen betreffend Gebrauch eines mot. Hänge- oder Paragleiters in Österreich
Der Gebrauch, also Fliegen mit
einem
motorisierten Hänge- oder Paragleiter in Österreich ist nur zulässig, wenn diese
entweder in Österreich gemäß § 66 ZLLV 2010 registriert (OE-6...) und gemäß § 68
ZLLV 2010 eine erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit durch die Behörde
ÖAeC-FAA durchgeführt wurde, oder eine Anerkennung
gemäß
§ 18 LFG behördlicherseits (ÖAeC-FAA) vorliegt.
Eine Zulassung z.B. in Deutschland, auch wenn
diese Zulassung als mot.Hänge- oder Paragleiter tituliert wird,
berechtigt nicht zum Fliegen unter dem Anwendungsbereich "motorisierte Hänge und
Paragleiter" gemäß den Arten von Luftfahrzeugen nach § 4, Abs. 1 Z e und f
ZLLV 2010.
Fazit: Nur die
erstmalige Genehmigung nach § 68 ZLLV, oder eine Anerkennung durch die Behörde
ÖAeC-FAA gemäß § 18 LFG ist für mot. Hänge- und Paragleiter
relevant, bzw. gesetzmäßig in Ordnung.
Die nur für mot. Hänge- und Paragleiter
zugelassenen Start und Landeplätze dürfen demnach auch nur von
solchen Luftfahrzeugen benützt werden.
04.11.2010
Die Liste der bereits zugelassenen Systeme ist unter "Technischer Bereich"
"zugelassene Systeme" ersichtlich, oder einfach
hier
klicken.
Hat der Luftfahrzeughalter so ein in der Liste angeführtes
System gekauft und will dieses anmelden, so sind von ihm nur dem
Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiter
sft@aeroclub.at
ein Ansuchen um Zuteilung eines Kennzeichens
ein Ansuchen der erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit -
hier
klicken
ein Ansuchen um Ausstellung eines Lärmzeugnisses - hier
klicken und eine
Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Alle anderen Dokumente liegen bereits im Sekretariat auf und brauchen nicht
nochmals vorgelegt werden.
Also - einfacher geht es wirklich nicht mehr.
Die Ansuchen sind unter "Antragsformulare" zu downloaden oder einfach hier
klicken
Also bei Kauf eines Systems auch einen Blick auf die Liste werfen und dies
auch ev. in die Kaufentscheidung einbeziehen.
Falls es dazu noch Fragen gibt, steht das "Team" des
ÖAeC-FAA jederzeit mit "Rat und Tat" zur
Verfügung.
29.10.2010
Prüfungen nach § 68 ZLLV 2010 (Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit) und
Prüfungen nach § 69 ZLLV 2010 (Nachprüfungen)
Wie bereits schon bekannt sein dürfte, können die Halter von mot. Hänge- oder
Paragleiter einen Prüfer aus der Liste der vom ÖAEC-FAA geschulten und
eingesetzten und in weiterer Folge vom BMVIT genehmigten Prüfer vorgeschlagen
werden. Die Liste ist unter dem Link "Technischer Bereich / Liste Prüfer"
ersichtlich oder gleich
hier
klicken.
Falls es keine Widersprüche des Vorschlages gibt, wird der vorgeschlagene Prüfer
über das Sekretariat Technik-Hänge- und Paragleiter mit der Prüfung beauftragt.
Der Prüfer setzt sicht dann mit dem Antragssteller in Verbindung.
14.10.2010
Wurde ein System nach § 68 ZLLV 2010 (Erstmalige Feststellung der
Lufttüchtigkeit) bereits genehmigt, braucht für ein weiteres gleichartiges
System keine Bestätigung der Herstellers durch den Luftfahrzeughalter mehr
vorgelegt werden (liegt dieses ja bereits in der Datenbank im Sekretariat auf).
Weiters wird auch die Bestätigung des Hersteller dass das Stück dem Muster
entspricht nicht mehr benötigt, da dies in der ZLLV 2010 für unsere
Luftsportart nicht mehr vorkommt.
Weiters braucht kein Ansuchen auf Genehmigung des Instandhaltungsprogramms
gestellt werden, da dies in der ZLLV 2010 für unsere Luftsportart
nicht mehr vorkommt. Allein die Betriebsanleitung in welcher die Instandhaltung
ja angeführt ist, muss vorgelegt werden, bzw. vorliegen.
Also wenn schon eine Zulassung eines Systems vorliegt:
Ansuchen des Kennzeichens über den Zuständigkeitsbereich der Registerführung
sft@aeroclub.at
Versicherung abschließen
Antrag nach § 68ZLLV 2010 an das Sekretariat stellen
sft@aeroclub.at
Antrag um Ausstellung eines Lärmzeugnisses stellen.
Das wars - alles weitere wird vom Sekretariat und vom Prüfer aus
koordiniert und erledigt.
Falls ein Hersteller für sein Produkt in Verbindung mit dem Tragwerk oder
Antriebseinheit die Bestätigung nach § 68 ZLLV 2010 nicht ausstellt, so spricht
dies meiner Meinung ja für sich.
Aber nur so viel, es gibt bereits sehr viele Herstellerbestätigungen
verschiedenster Systeme und Zusammenstellungen und man kann sich daher
beim bevorstehendem Kauf dies als Entscheidungshilfe heranziehen.
Welche Systeme schon eine "Erstmalige Feststellung der Lufttüchigkeit" haben,
werden in Kürze in dieser Homepage unter "Technischer Bereich" als
Orientierungshilfe für eine etwaige Anschaffung, bzw. Kauf eines mot. HG,
oder mot. PG veröffentlicht.
09.10.2010
Bericht der vorletzten Ausgabe der "skyrevue". Auf blaue Schrift klicken
Dokumente/IMG.pdf.
Siehe dazu auch die Anmerkungen unten vom "05.10.2010" fette
Schrift.
05.10.2010
Liebe Piloten, bitte darauf achten, dass die im Betriebshandbuch festgelegten
Instandhaltungsanweisungen, wie z.B. Prüfung der Riemenspannung, Kontrolle des
Kerzenbildes usw. aufgezeichnet werden müssen. Dies dient sowohl zur eigenen
Nachweisführung bei einer ev. Störung wie auch zur Vorlage bei der Nachprüfung.
Betreffend ZLLV 2010 sei gesagt, dass unsere Sache prima angelaufen ist. Die
Anfangsprobleme sind beseitigt, bzw. wurden diese durch die Rechtsabteilungen (BMVIT)
zu unseren Gunsten so weit als möglich abgehandelt.
Die Neuzulassungen nach § 68 ZLLV 2010 sind gegenüber seinerzeitigen
gesetzlichen Vorgaben ein "Klacks".
Natürlich wird seitens des ÖAeC im Hintergrund an den
eingeschlagenen Weg der Entbürokratisierung weitergearbeitet. Mein Ziel
ist seit jeher, unsere Sportart so einfach wie möglich zu gestalten und die
Agenden und die Verantwortlichkeit in die Hände der verantwortlichen Erzeuger
und Piloten zu geben. Dazu sei natürlich ergänzend gesagt, dass dies in
ordnungsgemäßen Bahnen ablaufen muss und es daher gesetzliche Vorgaben gibt. Es
sind verschiedene Aspekte und Richtlinien, wie auch politische Gegebenheiten zu
beachten, welches das "Miteinander" bzw. die Akzeptanz der
sog. " Nichtflieger" möglich macht.
31.08.2010
Sämtliche Anmeldeformulare wurden auf den neuesten Stand gebracht und sind auf
dem Computer ausfüllbar,
hier klicken
Diese sind ebenso auf
www.aeroclub.at
im jeweiligen
Downloadbereich abrufbar.
09.08.2010
Nochmals zur Information!
Alle Bescheide und Beurkundungen , die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und
Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005) erteilt wurden bzw. gültig waren,
behalten unbeschadet der Bestimmung der §§ 45 und 61 weiterhin gemäß ZLLV § 82
(Übergansbestimmungen ) ihre Gültigkeit. D.h. bestehende Zulassungen nach
der ZLLV 2005 behalten ihre Gültigkeit auch dann,
wenn diese Systeme den Halter wechseln.
28.07.2010
Auf vielseitigem Wunsch der Bericht der letzten Ausgabe der "skyrevue".
Auf blaue Schrift klicken. Dokumente/IMG.pdf.
Ergänzend möchte ich hier auch namentlich den Stellvertreter des ÖAeC -
Präsidenten, Herrn
Josef KUCHLING anführen, welcher auch sehr wohlwollend unseren
Bestrebungen gegenüberstand, diesbezügliche Verhandlungen und Gespräche sowohl
im ÖAeC, wie auch im Ministerium mit den Bearbeitern führte.
01.07.2010
Information
Wurde bereits bei einem System nach der ZLLV 2010 die erstmalige
Feststellung der Lufttüchtigkeit durchgeführt, so braucht man für folgende
gleiche Systeme keine Herstellerbestätigung mehr beibringen. Auch das
Lärmermittlungsverfahren entfällt.
Es wird im Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiten eine sog. Ursprungsakt
eines Systems angelegt und wen nötig aus diesem Akt heraus die erforderlichen
Bescheinigungen für nachfolgende erstmalige Feststellungen der Lufttüchtigkeit
gleicher Systeme herangezogen. Einfach wie schon öfters angeführt ist die
ZLLV 2010 ist ein Meilenstein unserer Luftsportart
Hier klicken.
Nochmals zur Information: Gemäß § 82 ZLLV 2010 behalten alle Bescheide und
Beurkundungen, die gemäß Zivilluftfahrzeug- und Geräteverordnung 2005,
BGBL. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren unbeschadet den
Bestimmungen der §§ 45 und 61 der ZLLV 2010 ihre Gültigkeit.
Natürlich gibt es gerade in der Anfangszeit einige Problemfälle. Alte "No-Name"
Geräte, wie auch uralte Tragwerke die oft nur Prototypen sind und die wirklich
nur von Insidern geflogen werden können. Es wird jetzt natürlich durch den
Wegfall der Musterprüfungen versucht, solche Systeme anzumelden. Natürlich gibt
es hier auch einen Punkt wo gesagt werden muss, dass solche nicht mehr den
Normen und den Vorgaben entsprechende Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge nicht
mehr zugelassen werden können und dürfen.
Gerade unsere Luftsportart hat in den letzten Jahrzehnt eine sehr rasante
positive Entwicklung in technischer Hinsicht durchgemacht. Diese positive
Entwicklung ist sicherlich den Herstellern zuzuschreiben die nichts unversucht
ließen die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sicherer zu machen. Nur mehr selten
gibt es Unfälle, die auf technische Gebrechen zurückzuführen sind.
Daher haben sog. "Krücken" die keine Herstellerbestätigung mehr erhalten keinen
Anspruch mehr auf eine Zulassung.
Jetzt steht der Pilot im Vordergrund der es in seiner Hand hat, sein
Luftfahrzeuge nach den gegebenen Umständen und Können zu benützen um
damit sicher am Luftverkehr teilnehmen zu können.
In diesem Sinne W.St.
12.06.2010
Liebe Piloten zur Beachtung:
Bei Kauf eines Systems unbedingt darauf achten, dass einer der Hersteller
(Antriebseinheit- oder Tragwerkhersteller) die Bestätigung nach
§ 68 Abs 1 Ziff 1 ausstellt, die dann unter
anderem bei der "Erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit" gemäß § 68 ZLLV
2010 bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch die Behörde mit
vorgelegt werden muss.
Weigert (n) sich der (die) Hersteller die Verantwortung für die selbst
erzeugten Produkte gemäß § 68 ZLLV 2010 zu bestätigen, bzw. zu übernehmen,
spricht dies ja für sich und es ist ratsam, sich für ein anderes System zu
entscheiden, bei dem einer der Hersteller für sein Produkt in Kombination
die Verantwortung übernimmt.
Wurde bereits ein System nach der ZLLV 2010 zugelassen, so braucht nicht
immer wieder die Herstellerbestätigung beigebracht werden, sofern es sich um das
baugleiche Luftfahrzeug mit all seinen baugleichen Ausrüstungen handelt.
Damit ihr euch dann orientieren könnt welche Systeme ohne Probleme zugelassen
werden können, wird jeweils nach erfolgter Zulassung die Kombination in
geeigneter Weise in dieser Homepage, wie auch auf der Haupthomepage des ÖAeC
veröffentlicht. Andere geeignete breitflächige Veröffentlichungen, auch im
benachbarten Ausland, sind ebenfalls geplant.
Bestehende Zulassungen behalten ihre Gültigkeit, dies auch bei einem ev.
Verkauf.
09.06.2010
Bitte um Beachtung:
Aufgrund der Übersichtlichkeit und Vereinfachung wurde das Formular der
Herstellerbestätigung geändert.
04.06.2010
Eine sehr nützliche Anmeldehilfe von meinem Stellvertreter Andreas Stoifl.

Hier klicken
03.06.2010
Um nicht in Vergessenheit zu geraten
hier klicken
03.06.2010
Liebe Piloten, beim Kauf eines Systems unbedingt darauf achten, dass die
höchstzulässige Leermasse von 120 kg, einschließlich Rettungsgerät und Gurtzeug,
gemäß § 4 Abs 1 Ziff e und f ZLLV 2010 keinesfalls überschritten wird. Die
Angaben in den dazugehörigen Betriebshandbüchern zum tatsächlichen Gewicht
stimmen oft nicht überein. Bei Überschreiten der tatsächlichen
Höchstgewichtsgrenze kann eine Zulassung als mot. Hängegleiter, mot.
Paragleiter nicht erfolgen
weiters
wie die Firmenbezeichnung der Antriebseinheiten, oder Tragwerke
auch heißen mögen, spielt bei der Zulassung keine Rolle. Jedoch muss die
geforderte Betriebsart des Hänge- oder Paragleiters gemäß der schon
oben zitierten Gesetzesstelle voll erfüllt werden.
Falls es Fragen dazu, oder allgemeine Fragen zur ZLLV 2010 gibt, steht unser
Team mit Rat und Tat zur Seite.
26.05.2010
Ich möchte mich, wie auch im Namen des "Team ZLLV 2009/2010" und auch für
alle die im Hintergrund mitgearbeitet haben, für die zahlreich
eingegangenen Schreiben und Glückwünsche bedanken. Durch die Fülle ist es mir
nicht möglich, diese allesamt zu beantworten. Jedenfalls auf diesem Wege einen
herzlichen "Dank".
20.05.2010
Die neuen Vordrucke sind bereits unter
"Antragsformulare" abrufbar.
20.05.2010
Schreiben des ÖAeC-FAA, Technik HG/PG, ergangen am 19.05.2010 im Email-Wege an
die Piloten, Obmänner, Entwickler/Erzeuger, Instandhaltungsbetreiber und Händler
der Luftsportarte HG/PG und mot. HG/PG zur Kenntnisnahme.
Hier klicken
1
9.05.2010
Z
L L V 2 0 10
Es ist geschafft.
Die ZLLV 2010 tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft
Zuerst möchte ich mich bei allen jenen bedanken, die bei der
Erstellung, Ausarbeitung und Verwirklichung der ZLLV 2010
mitgewirkt haben.
In erster Linie bei dem Präsidenten des ÖAeC Herrn Alois Roppert,
bei dem ich schon bei der Verwirklichung der Legalisierung der
motorisierten Hänge- und Paragleiter, später dann bei der
Über-nahme der motorlosen Hänge- und Paragleiter, für der
für mich bei der Vollziehung der ZLLV 2005 im Rahmen der uns
übertragenen Zuständigkeiten großen behördlichen Aufwand immer
wieder hinweisend, ein offenes Ohr gefunden habe.
Mein Dank gebührt natürlich auch der ÖAeC Arbeitsgruppe
(DI Münzer, Dr. Schmautzer, Dr. Flatz und meine Person) welche
die Grundgedanken der Entbürokratisierung zu Papier
brachten und schlussendlich dies nach mehreren Verhandlungen im
BMVIT Wirklichkeit werden ließen.
Dank auch dem Verkehrsministerium, dessen Mitarbeitern für die
Bereitschaft, diese Rechtsmaterie erneut zu überarbeiten, sehr
positiv gegenüber standen. Hier auch mein Danke an diese
Personen für das Verständnis meines oft sehr emotionalen
Vorgehens bei den Besprechungen und Eingaben, die aber auch
schlussendlich das Verständnis einer Abänderung der gesetzlichen
Vorgaben mit sich brachte.
Die ZLLV 2010 bringt neben einigen andere Luftfahrzeugarten
betreffenden Änderungen, vor allem für die Verwendung von
Hänge- und Paragleiter, mot. Hänge- und Paragleiter, in
Österreich neue und unbürokratische Regelungen.
Für alle nicht motorisierten Hänge- und Paragleiter
entfallen alle behördlichen Verfahren und auch die damit
zusammenhängenden Kostenbelastungen der Nutzer. Es gibt in
Hinkunft weder eine Musterzulassung noch eine Stück- oder
Nachprüfung.
Die Voraussetzung für die Verwendung im Flug bei motorlosen
Hänge- und Paragleiter ist lediglich eine vom Hersteller
auszustellende Bestätigung, dass sein Produkt nach dem aktuellen
Stand der Technik hergestellt wurde und die Betriebssicherheit
gewährleistet ist. Es ist dann Sache des Halters, die
Luft-tüchtigkeit seines Luftfahrzeugs anhand des Betriebs- und
Wartungshandbuches, das ebenfalls der Hersteller zur Verfügung
zu stellen hat, aufrechtzuerhalten. Damit erfolgt eine
vollständige Entbürokrati-sierung dieses Bereiches.
Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist die vom ÖAeC
ebenfalls angestrebte Entlastung (noch) nicht vollständig
gelungen. Es entfallen zwar auch hier die bisher
vorgeschriebenen Musterzulassungen.
Es ist jedoch vor der ersten lnbetriebnahme und dann in
regelmäßigen Abständen von 2 Jahren weiter-hin eine
behördliche Überprüfung dieser Luftfahrzeuge
erforderlich.
Bestehen bleibt auch das Lärmermittlungsverfahren, die
Kennzeichnung wie auch die Eintragung in das
Luftfahrzeugregister.
Diese Novelle, ZLLV 2010, stellt einen wesentlichen
Meilenstein, für mich beinahe ein Jahrhunderte-ereignis,
im Rahmen der auch in Hinkunft weiterlaufenden Bemühungen des
ÖAeC
dar, den Luftsport von allen für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit und der heutigen Zeit nicht unbedingt entsprechend
nötigen gesetzlichen Auflagen zu befreien.
Die betroffenen Luftfahrzeughalter werden nicht nur finanziell
entlastet. Vielmehr wird damit auch der sehr hohe Aufwand bei
der Vollziehung der gesetzlichen Auflagen der
Vergangenheit angehören.
Jedem, ob Pilot, Entwickler, Erzeuger, Betriebe, wird die
Verantwortung des ordnungsgemäßen Gebrauches, der Wartung und
Einhaltung der Fristen, der ordnungsgemäßen Erzeugung, der
Aufrecht-erhaltung der Lufttüchtigkeit der uns betreffenden
Luftfahrzeuge in den jeweiligen Selbstverantwortungsbereich
übergeben, wobei die Behörde nur mehr in einigen wenigen
Bereichen behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat.
Die noch notwendigen Formulare für die noch übrig gebliebenen
behördlichen Aufgaben im Bereich der mot. HG/PG sind in dieser
Homepage bereits abrufbar.
Zum Abschluss möchte ich noch einige Gedanken
anbringen:
Ein solches Vorhaben (ZLLV 2010) war nur mit der starken
Vereinigung des ÖAeC möglich. Das Team "ÖAeC-ZLLV 2009/2010"
bestand aus exzellenten Fachpersonen, Kennern und
Spezialisten je seines Arbeitsgebietes.
Was vor allem aber auch wichtig war, war die Akzeptanz dieser
Personen betreffend fachlicher wie auch im
diplomatischem Verhandlungsvorgehen gegenüber den Bearbeitern im
Ministerium. Nur so sind große Vorhaben zu
bewerkstelligen und nicht anders.
Darum:
Stärkt den ÖAeC mit Eurer Mitgliedschaft. Bedenkt, nur eine
starke Vereinigung kann etwas bewegen, wie auch in diesem Falle
die Verwirklichung der ZLLV 2010, das ja wirklich ein
Meilenstein (Jahrhunderteereignis) unserer schönen Luftsportart
ist.
Große Vorhaben stehen noch an, bzw. sind in Bearbeitung, die
wiederum zu Gute unserer Luftsportart zu "Tragen" kommen.
Es liegt jetzt an uns allen, mit dieser Errungenschaft
welche die ZLLV 2010 für uns mitbringt, sorgfältig umzugehen, um
nicht durch Missbrauch, oder
Besserwisserei
wieder Auflagen heraufzubeschwören.
In diesem Sinne Willibald Stocker |