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31.08.2010
Sämtliche Anmeldeformulare wurden auf den neuesten Stand gebracht und sind auf
dem Computer ausfüllbar,
hier klicken
Diese sind ebenso auf
www.aeroclub.at
im jeweiligen
Downloadbereich abrufbar.
09.08.2010
Nochmals zur Information!
Alle Bescheide und Beurkundungen , die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und
Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005) erteilt wurden bzw. gültig waren,
behalten unbeschadet der Bestimmung der §§ 45 und 61 weiterhin gemäß ZLLV § 82
(Übergansbestimmungen ) ihre Gültigkeit. D.h. bestehende Zulassungen nach
der ZLLV 2005 behalten ihre Gültigkeit auch dann,
wenn diese Systeme den Halter wechseln.
28.07.2010
Auf vielseitigem Wunsch der Bericht der letzten Ausgabe der "skyrevue".
Auf blaue Schrift klicken. Dokumente/IMG.pdf.
Ergänzend möchte ich hier auch namentlich den Stellvertreter des ÖAeC -
Präsidenten, Herrn
Josef KUCHLING anführen, welcher auch sehr wohlwollend unseren
Bestrebungen gegenüberstand, diesbezügliche Verhandlungen und Gespräche sowohl
im ÖAeC, wie auch im Ministerium mit den Bearbeitern führte.
01.07.2010
Information
Wurde bereits bei einem System nach der ZLLV 2010 die erstmalige
Feststellung der Lufttüchtigkeit durchgeführt, so braucht man für folgende
gleiche Systeme keine Herstellerbestätigung mehr beibringen. Auch das
Lärmermittlungsverfahren entfällt.
Es wird im Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiten eine sog. Ursprungsakt
eines Systems angelegt und wen nötig aus diesem Akt heraus die erforderlichen
Bescheinigungen für nachfolgende erstmalige Feststellungen der Lufttüchtigkeit
gleicher Systeme herangezogen. Einfach wie schon öfters angeführt ist die
ZLLV 2010 ist ein Meilenstein unserer Luftsportart
Hier klicken.
Nochmals zur Information: Gemäß § 82
ZLLV 2010 behalten alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß
Zivilluftfahrzeug- und Geräteverordnung 2005, BGBL. II Nr. 424,
erteilt wurden bzw. gültig waren unbeschadet den Bestimmungen der §§ 45 und 61
der ZLLV 2010 ihre Gültigkeit.
Natürlich gibt es gerade in der
Anfangszeit einige Problemfälle. Alte "No-Name" Geräte, wie auch uralte
Tragwerke die oft nur Prototypen sind und die wirklich nur von Insidern geflogen
werden können. Es wird jetzt natürlich durch den Wegfall der Musterprüfungen
versucht, solche Systeme anzumelden. Natürlich gibt es hier auch einen Punkt wo
gesagt werden muss, dass solche nicht mehr den Normen und den Vorgaben
entsprechende Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge nicht mehr zugelassen werden
können und dürfen.
Gerade unsere Luftsportart hat in
den letzten Jahrzehnt eine sehr rasante positive Entwicklung in technischer
Hinsicht durchgemacht. Diese positive Entwicklung ist sicherlich den Herstellern
zuzuschreiben die nichts unversucht ließen die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte
sicherer zu machen. Nur mehr selten gibt es Unfälle, die auf technische
Gebrechen zurückzuführen sind.
Daher haben sog. "Krücken" die keine
Herstellerbestätigung mehr erhalten keinen Anspruch mehr auf eine Zulassung.
Jetzt steht der Pilot im Vordergrund
der es in seiner Hand hat, sein Luftfahrzeuge nach den
gegebenen Umständen und Können zu benützen um damit sicher am Luftverkehr
teilnehmen zu können.
In diesem Sinne W.St.
12.06.2010
Liebe Piloten zur Beachtung:
Bei Kauf eines Systems
unbedingt darauf achten, dass einer der Hersteller (Antriebseinheit- oder
Tragwerkhersteller) die Bestätigung nach
§ 68 Abs 1 Ziff 1 ausstellt, die dann unter
anderem bei der "Erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit" gemäß § 68 ZLLV
2010 bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch die Behörde mit
vorgelegt werden muss.
Weigert (n) sich der (die)
Hersteller die Verantwortung für die selbst erzeugten Produkte gemäß § 68 ZLLV
2010 zu bestätigen, bzw. zu übernehmen, spricht dies ja für sich und es
ist ratsam, sich für ein anderes System zu entscheiden, bei dem einer der
Hersteller für sein Produkt in Kombination die Verantwortung übernimmt.
Wurde bereits ein System nach der
ZLLV 2010 zugelassen, so braucht nicht immer wieder die
Herstellerbestätigung beigebracht werden, sofern es sich um das baugleiche
Luftfahrzeug mit all seinen baugleichen Ausrüstungen handelt.
Damit ihr euch dann orientieren
könnt welche Systeme ohne Probleme zugelassen werden können, wird jeweils nach
erfolgter Zulassung die Kombination in geeigneter Weise in dieser
Homepage, wie auch auf der Haupthomepage des ÖAeC veröffentlicht. Andere
geeignete breitflächige Veröffentlichungen, auch im benachbarten Ausland,
sind ebenfalls geplant.
Bestehende Zulassungen behalten ihre
Gültigkeit, dies auch bei einem ev. Verkauf.
09.06.2010
Bitte um Beachtung:
Aufgrund der Übersichtlichkeit und
Vereinfachung wurde das Formular der
Herstellerbestätigung geändert.
04.06.2010
Eine sehr nützliche Anmeldehilfe von meinem Stellvertreter Andreas Stoifl.

Hier klicken
03.06.2010
Um
nicht in Vergessenheit zu geraten
hier klicken
03.06.2010
Liebe Piloten, beim Kauf eines Systems unbedingt darauf achten, dass die
höchstzulässige Leermasse von 120 kg, einschließlich Rettungsgerät und Gurtzeug,
gemäß § 4 Abs 1 Ziff e und f ZLLV 2010 keinesfalls überschritten wird. Die
Angaben in den dazugehörigen Betriebshandbüchern zum tatsächlichen Gewicht
stimmen oft nicht überein. Bei Überschreiten der tatsächlichen
Höchstgewichtsgrenze kann eine Zulassung als mot. Hängegleiter, mot. Paragleiter
nicht erfolgen
weiters
wie die Firmenbezeichnung der Antriebseinheiten, oder Tragwerke
auch heißen mögen, spielt bei der Zulassung keine Rolle. Jedoch muss die
geforderte Betriebsart des Hänge- oder Paragleiters gemäß der schon
oben zitierten Gesetzesstelle voll erfüllt werden.
Falls es Fragen dazu, oder allgemeine Fragen zur ZLLV 2010 gibt, steht unser Team mit Rat und Tat zur Seite.
26.05.2010
Ich möchte mich, wie auch im Namen
des "Team ZLLV 2009/2010" und auch für alle die im Hintergrund mitgearbeitet
haben, für die zahlreich eingegangenen Schreiben und Glückwünsche
bedanken. Durch die Fülle ist es mir nicht möglich, diese allesamt zu
beantworten. Jedenfalls auf diesem Wege einen herzlichen "Dank".
20.05.2010
Die neuen Vordrucke sind
bereits unter "Antragsformulare" abrufbar.
20.05.2010
Schreiben des ÖAeC-FAA, Technik HG/PG,
ergangen am 19.05.2010 im Email-Wege
an die Piloten, Obmänner, Entwickler/Erzeuger, Instandhaltungsbetreiber und
Händler der Luftsportarte HG/PG und mot. HG/PG zur Kenntnisnahme.
Hier klicken
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9.05.2010
Z
L L V 2 0 10
Es
ist geschafft.
Die ZLLV 2010 tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft
Zuerst möchte ich mich bei allen jenen bedanken, die bei der
Erstellung, Ausarbeitung und Verwirklichung der ZLLV 2010
mitgewirkt haben.
In erster Linie bei dem Präsidenten des ÖAeC Herrn Alois Roppert,
bei dem ich schon bei der Verwirklichung der Legalisierung der
motorisierten Hänge- und Paragleiter, später dann bei der
Über-nahme der motorlosen Hänge- und Paragleiter, für der für
mich bei der Vollziehung der ZLLV 2005 im Rahmen der uns
übertragenen Zuständigkeiten großen behördlichen Aufwand immer
wieder hinweisend, ein offenes Ohr gefunden habe.
Mein Dank gebührt natürlich auch der ÖAeC Arbeitsgruppe (DI
Münzer, Dr. Schmautzer, Dr. Flatz und meine Person) welche die
Grundgedanken der Entbürokratisierung zu Papier brachten und
schlussendlich dies nach mehreren Verhandlungen im BMVIT
Wirklichkeit werden ließen.
Dank auch dem Verkehrsministerium, dessen Mitarbeitern für die
Bereitschaft, diese Rechtsmaterie erneut zu überarbeiten, sehr
positiv gegenüber standen. Hier auch mein Danke an diese
Personen für das Verständnis meines oft sehr emotionalen
Vorgehens bei den Besprechungen und Eingaben, die aber auch
schlussendlich das Verständnis einer Abänderung der gesetzlichen
Vorgaben mit sich brachte.
Die ZLLV 2010 bringt neben einigen andere Luftfahrzeugarten
betreffenden Änderungen, vor allem für die Verwendung von
Hänge- und Paragleiter, mot. Hänge- und Paragleiter, in
Österreich neue und unbürokratische Regelungen.
Für alle nicht motorisierten Hänge- und Paragleiter entfallen
alle behördlichen Verfahren und auch die damit
zusammenhängenden Kostenbelastungen der Nutzer. Es gibt in
Hinkunft weder eine Musterzulassung noch eine Stück- oder
Nachprüfung.
Die Voraussetzung für die Verwendung im Flug bei motorlosen
Hänge- und Paragleiter ist lediglich eine vom Hersteller
auszustellende Bestätigung, dass sein Produkt nach dem aktuellen
Stand der Technik hergestellt wurde und die Betriebssicherheit
gewährleistet ist. Es ist dann Sache des Halters, die
Luft-tüchtigkeit seines Luftfahrzeugs anhand des Betriebs- und
Wartungshandbuches, das ebenfalls der Hersteller zur Verfügung
zu stellen hat, aufrechtzuerhalten. Damit erfolgt eine
vollständige Entbürokrati-sierung dieses Bereiches.
Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist die vom ÖAeC
ebenfalls angestrebte Entlastung (noch) nicht vollständig
gelungen. Es entfallen zwar auch hier die bisher
vorgeschriebenen Musterzulassungen. Es ist jedoch vor der
ersten lnbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen von 2
Jahren weiter-hin eine behördliche Überprüfung dieser
Luftfahrzeuge
erforderlich.
Bestehen bleibt auch das Lärmermittlungsverfahren, die
Kennzeichnung wie auch die Eintragung in das
Luftfahrzeugregister.
Diese Novelle, ZLLV 2010, stellt einen wesentlichen
Meilenstein, für mich beinahe ein Jahrhunderte-ereignis, im
Rahmen der auch in Hinkunft weiterlaufenden Bemühungen des
ÖAeC
dar, den Luftsport von allen für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit und der heutigen Zeit nicht unbedingt entsprechend
nötigen gesetzlichen Auflagen zu befreien.
Die betroffenen Luftfahrzeughalter werden nicht nur finanziell
entlastet. Vielmehr wird damit auch der sehr hohe Aufwand bei
der Vollziehung der gesetzlichen Auflagen der Vergangenheit
angehören.
Jedem, ob Pilot, Entwickler, Erzeuger, Betriebe, wird die
Verantwortung des ordnungsgemäßen Gebrauches, der Wartung und
Einhaltung der Fristen, der ordnungsgemäßen Erzeugung, der
Aufrecht-erhaltung der Lufttüchtigkeit der uns betreffenden
Luftfahrzeuge in den jeweiligen Selbstverantwortungsbereich
übergeben, wobei die Behörde nur mehr in einigen wenigen
Bereichen behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat.
Die noch notwendigen Formulare für die noch übrig gebliebenen
behördlichen Aufgaben im Bereich der mot. HG/PG sind in dieser
Homepage bereits abrufbar.
Zum Abschluss möchte ich noch einige Gedanken anbringen:
Ein solches Vorhaben (ZLLV 2010) war nur mit der starken
Vereinigung des ÖAeC möglich. Das Team "ÖAeC-ZLLV 2009/2010" bestand
aus exzellenten Fachpersonen, Kennern und Spezialisten je
seines Arbeitsgebietes.
Was vor allem aber auch wichtig war, war die Akzeptanz dieser
Personen betreffend fachlicher wie auch im diplomatischem
Verhandlungsvorgehen gegenüber den Bearbeitern im Ministerium.
Nur so sind große Vorhaben zu bewerkstelligen und nicht anders.
Darum:
Stärkt den ÖAeC mit Eurer Mitgliedschaft. Bedenkt, nur eine
starke Vereinigung kann etwas bewegen, wie auch in diesem Falle
die Verwirklichung der ZLLV 2010, das ja wirklich ein
Meilenstein (Jahrhunderteereignis) unserer schönen Luftsportart
ist.
Große Vorhaben stehen noch an, bzw. sind in Bearbeitung, die
wiederum zu Gute unserer Luftsportart zu "Tragen" kommen.
Es liegt jetzt an uns allen, mit dieser Errungenschaft welche
die ZLLV 2010 für uns mitbringt, sorgfältig umzugehen, um
nicht durch Missbrauch, oder Besserwisserei
wieder Auflagen
heraufzubeschwören.
In diesem Sinne Willibald Stocker |