letzte Änderung am: 31.08.2010

 

ÖAeC - FAA

Willkommen auf der offiziellen Homepage 

der Sparte

Technik   Hänge- und Paragleiter

 

 
                                                                       

           

                            

  

   

        

           

                                                                        letzte Aktualisierung am:   31.08.2010

                                                      

                                                                                                                

 

Der Leiter Technik Hänge- Paragleiter informiert

 
   
 

 

31.08.2010

Sämtliche Anmeldeformulare wurden auf den neuesten Stand gebracht und sind auf dem Computer ausfüllbar,

hier klicken

Diese sind ebenso auf  www.aeroclub.at  im jeweiligen  Downloadbereich abrufbar.
 

09.08.2010

Nochmals zur Information!

Alle Bescheide und Beurkundungen , die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005) erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmung der §§ 45 und 61 weiterhin gemäß ZLLV § 82 (Übergansbestimmungen ) ihre Gültigkeit. D.h. bestehende Zulassungen nach  der ZLLV 2005 behalten   ihre Gültigkeit auch dann,  wenn diese Systeme den Halter wechseln.

28.07.2010

Auf vielseitigem Wunsch der Bericht der letzten Ausgabe  der "skyrevue". Auf blaue Schrift klicken.     Dokumente/IMG.pdf.

Ergänzend möchte ich hier auch namentlich den Stellvertreter des ÖAeC - Präsidenten, Herrn

Josef KUCHLING   anführen, welcher auch sehr wohlwollend unseren Bestrebungen gegenüberstand, diesbezügliche Verhandlungen und Gespräche sowohl im ÖAeC, wie auch im Ministerium mit den Bearbeitern führte.

 

 

01.07.2010

Information

Wurde bereits bei einem System  nach der ZLLV 2010 die erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit durchgeführt, so braucht man für folgende gleiche Systeme keine Herstellerbestätigung mehr beibringen. Auch das Lärmermittlungsverfahren entfällt.

Es wird im Sekretariat Technik Hänge- und Paragleiten eine sog. Ursprungsakt eines Systems angelegt und wen nötig aus diesem Akt heraus die erforderlichen Bescheinigungen für nachfolgende erstmalige Feststellungen der Lufttüchtigkeit gleicher Systeme herangezogen.  Einfach wie schon öfters angeführt ist die ZLLV 2010 ist ein Meilenstein unserer Luftsportart   Hier klicken.

Nochmals zur Information: Gemäß § 82 ZLLV 2010 behalten alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß Zivilluftfahrzeug-  und Geräteverordnung 2005, BGBL. II  Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren unbeschadet den Bestimmungen der §§ 45 und 61 der ZLLV 2010 ihre Gültigkeit.

Natürlich gibt es gerade in der Anfangszeit einige Problemfälle. Alte "No-Name" Geräte, wie auch uralte Tragwerke die oft nur Prototypen sind und die wirklich nur von Insidern geflogen werden können. Es wird jetzt natürlich durch den Wegfall der Musterprüfungen versucht, solche Systeme anzumelden. Natürlich gibt es hier auch einen Punkt wo gesagt werden muss, dass solche nicht mehr den Normen und den Vorgaben entsprechende Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge nicht mehr zugelassen werden können und dürfen.

Gerade unsere Luftsportart hat in den letzten Jahrzehnt eine sehr rasante positive Entwicklung in technischer Hinsicht durchgemacht. Diese positive Entwicklung ist sicherlich den Herstellern zuzuschreiben die nichts unversucht ließen die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sicherer zu machen. Nur mehr selten gibt es Unfälle, die auf technische Gebrechen zurückzuführen sind.

Daher haben sog. "Krücken" die keine Herstellerbestätigung mehr erhalten keinen Anspruch mehr auf eine Zulassung.

Jetzt steht der Pilot im Vordergrund der es in seiner Hand hat,  sein Luftfahrzeuge   nach den gegebenen Umständen und Können zu benützen um damit sicher am Luftverkehr teilnehmen zu können.

In diesem Sinne W.St.

 

 

 

12.06.2010

Liebe Piloten zur  Beachtung:

Bei Kauf eines Systems  unbedingt darauf achten, dass einer der Hersteller (Antriebseinheit-  oder Tragwerkhersteller) die Bestätigung nach § 68 Abs 1 Ziff 1 ausstellt, die dann unter anderem bei der "Erstmaligen Feststellung der Lufttüchtigkeit" gemäß § 68 ZLLV 2010 bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch die Behörde mit vorgelegt werden muss.

 Weigert (n) sich der (die)  Hersteller die Verantwortung für die selbst erzeugten Produkte gemäß § 68 ZLLV 2010 zu bestätigen, bzw.  zu übernehmen, spricht dies ja für sich und es ist ratsam, sich für ein anderes System zu entscheiden, bei dem einer der Hersteller  für sein Produkt in Kombination die Verantwortung übernimmt.

Wurde bereits ein System nach der ZLLV 2010  zugelassen, so braucht nicht immer wieder die Herstellerbestätigung beigebracht werden, sofern es sich um das baugleiche Luftfahrzeug mit all seinen baugleichen Ausrüstungen handelt.

Damit ihr euch dann orientieren könnt welche Systeme ohne Probleme zugelassen werden können, wird jeweils nach erfolgter Zulassung  die Kombination in geeigneter Weise in dieser Homepage, wie auch auf der Haupthomepage des ÖAeC veröffentlicht. Andere geeignete breitflächige Veröffentlichungen,  auch im benachbarten Ausland,  sind ebenfalls geplant.

Bestehende Zulassungen behalten ihre Gültigkeit, dies auch bei einem ev. Verkauf.

 

09.06.2010

Bitte um Beachtung:

Aufgrund der Übersichtlichkeit und Vereinfachung wurde das Formular der Herstellerbestätigung geändert.  

04.06.2010

Eine sehr nützliche Anmeldehilfe von meinem Stellvertreter Andreas Stoifl.     

 

Hier klicken

 

03.06.2010

 Um nicht in Vergessenheit zu geraten   hier klicken

03.06.2010

Liebe Piloten, beim Kauf eines Systems unbedingt darauf achten, dass die höchstzulässige Leermasse von 120 kg, einschließlich Rettungsgerät und Gurtzeug, gemäß § 4 Abs 1 Ziff e und f  ZLLV 2010 keinesfalls überschritten wird. Die Angaben in den dazugehörigen Betriebshandbüchern zum tatsächlichen Gewicht stimmen oft nicht überein. Bei Überschreiten der tatsächlichen Höchstgewichtsgrenze kann eine Zulassung als mot. Hängegleiter, mot.  Paragleiter nicht erfolgen

weiters

wie die Firmenbezeichnung   der Antriebseinheiten, oder Tragwerke  auch heißen mögen, spielt bei der Zulassung keine Rolle. Jedoch muss die geforderte   Betriebsart des Hänge- oder Paragleiters gemäß der schon oben zitierten Gesetzesstelle voll erfüllt werden.  

Falls es Fragen dazu, oder allgemeine Fragen zur ZLLV 2010 gibt, steht unser Team mit  Rat und Tat zur Seite.

26.05.2010

Ich möchte mich, wie auch im Namen des "Team ZLLV 2009/2010" und auch für alle die im Hintergrund mitgearbeitet haben,  für die zahlreich eingegangenen Schreiben und Glückwünsche bedanken. Durch die Fülle ist es mir nicht möglich, diese allesamt zu beantworten. Jedenfalls auf diesem Wege einen herzlichen "Dank".

20.05.2010

 Die neuen Vordrucke sind bereits unter "Antragsformulare" abrufbar.

 

20.05.2010

Schreiben des ÖAeC-FAA, Technik HG/PG, ergangen am 19.05.2010 im Email-Wege an die Piloten, Obmänner, Entwickler/Erzeuger, Instandhaltungsbetreiber und Händler der Luftsportarte HG/PG und mot. HG/PG zur Kenntnisnahme.

      Hier klicken

 

 1 9.05.2010

 Z L L V   2 0 10 

                                                                 Es ist geschafft.

                                     Die ZLLV 2010 tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft

Zuerst möchte ich mich bei allen jenen bedanken, die bei der Erstellung, Ausarbeitung und Verwirklichung der  ZLLV 2010 mitgewirkt haben.

In erster Linie bei dem Präsidenten des ÖAeC Herrn Alois Roppert, bei dem ich schon bei der Verwirklichung der Legalisierung der motorisierten Hänge- und Paragleiter, später dann bei der Über-nahme der motorlosen Hänge- und Paragleiter,  für der für mich bei der Vollziehung der ZLLV 2005 im Rahmen der uns übertragenen Zuständigkeiten großen behördlichen Aufwand immer wieder hinweisend,  ein offenes Ohr gefunden habe.

Mein Dank gebührt natürlich auch der ÖAeC Arbeitsgruppe  (DI Münzer, Dr. Schmautzer, Dr. Flatz und meine Person) welche die Grundgedanken der Entbürokratisierung  zu Papier brachten und schlussendlich dies nach mehreren Verhandlungen im BMVIT Wirklichkeit werden ließen.

Dank auch dem Verkehrsministerium, dessen Mitarbeitern für die Bereitschaft, diese Rechtsmaterie erneut zu überarbeiten, sehr positiv gegenüber standen. Hier auch mein Danke  an diese Personen  für das Verständnis meines oft sehr emotionalen Vorgehens bei den Besprechungen und Eingaben, die aber auch schlussendlich das Verständnis einer Abänderung der gesetzlichen Vorgaben mit sich brachte.

Die ZLLV 2010 bringt neben einigen andere Luftfahrzeugarten betreffenden Änderungen, vor allem für die Verwendung  von Hänge- und Paragleiter, mot. Hänge- und Paragleiter,  in Österreich neue und unbürokratische Regelungen.

Für  alle nicht motorisierten Hänge- und Paragleiter entfallen alle behördlichen Verfahren und auch die damit zusammenhängenden Kostenbelastungen der Nutzer. Es gibt in Hinkunft  weder eine Musterzulassung noch eine Stück- oder Nachprüfung.

Die Voraussetzung für die Verwendung im Flug bei motorlosen Hänge- und Paragleiter ist lediglich eine vom Hersteller auszustellende Bestätigung, dass sein Produkt nach dem aktuellen Stand der Technik hergestellt wurde und die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Es ist dann Sache des Halters, die Luft-tüchtigkeit seines Luftfahrzeugs anhand des Betriebs- und Wartungshandbuches, das ebenfalls der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, aufrechtzuerhalten. Damit erfolgt eine vollständige Entbürokrati-sierung dieses Bereiches.

 Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist die vom ÖAeC ebenfalls angestrebte Entlastung (noch) nicht vollständig gelungen.  Es entfallen zwar auch hier die bisher vorgeschriebenen Musterzulassungen.       Es ist  jedoch vor der ersten lnbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren   weiter-hin eine behördliche  Überprüfung dieser Luftfahrzeuge erforderlich.  

Bestehen bleibt auch das Lärmermittlungsverfahren,  die Kennzeichnung wie auch die Eintragung in das Luftfahrzeugregister.

Diese Novelle, ZLLV 2010,  stellt einen wesentlichen Meilenstein, für mich beinahe ein Jahrhunderte-ereignis,  im Rahmen der auch in Hinkunft weiterlaufenden Bemühungen des ÖAeC dar, den Luftsport von allen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der heutigen Zeit nicht unbedingt entsprechend   nötigen gesetzlichen Auflagen zu befreien.

Die betroffenen Luftfahrzeughalter werden nicht nur finanziell entlastet. Vielmehr wird damit auch der sehr hohe Aufwand bei der Vollziehung der gesetzlichen Auflagen  der Vergangenheit angehören.

Jedem, ob Pilot, Entwickler, Erzeuger, Betriebe,  wird die Verantwortung des ordnungsgemäßen Gebrauches, der Wartung und Einhaltung der Fristen,  der ordnungsgemäßen Erzeugung, der Aufrecht-erhaltung der Lufttüchtigkeit der uns betreffenden Luftfahrzeuge in den jeweiligen Selbstverantwortungsbereich übergeben, wobei die Behörde nur mehr in einigen wenigen Bereichen behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat.

Die noch notwendigen Formulare für die noch übrig gebliebenen behördlichen Aufgaben im Bereich der mot. HG/PG sind in dieser Homepage bereits  abrufbar.

Zum Abschluss möchte ich   noch einige Gedanken anbringen:

Ein solches Vorhaben (ZLLV 2010)  war nur mit der starken Vereinigung des ÖAeC möglich. Das Team "ÖAeC-ZLLV 2009/2010"  bestand aus exzellenten Fachpersonen, Kennern  und Spezialisten je seines Arbeitsgebietes.

Was vor allem aber auch wichtig war, war die Akzeptanz dieser Personen betreffend  fachlicher wie auch  im diplomatischem Verhandlungsvorgehen gegenüber den Bearbeitern im Ministerium.   Nur so sind große Vorhaben zu bewerkstelligen und nicht anders.

Darum:

Stärkt den ÖAeC mit Eurer Mitgliedschaft. Bedenkt, nur eine starke Vereinigung kann etwas bewegen, wie auch in diesem Falle die Verwirklichung der ZLLV 2010, das ja wirklich ein Meilenstein (Jahrhunderteereignis) unserer schönen Luftsportart ist.

Große Vorhaben stehen noch an, bzw. sind in Bearbeitung, die wiederum zu Gute unserer Luftsportart zu "Tragen"  kommen.

Es liegt jetzt an uns allen,  mit dieser Errungenschaft welche die ZLLV 2010 für uns mitbringt, sorgfältig umzugehen, um nicht   durch Missbrauch, oder Besserwisserei wieder Auflagen heraufzubeschwören.

In diesem Sinne   Willibald Stocker